LSG Sachsen - Beschluss vom 02.04.2019
L 9 KR 14/19 B
Normen:
SGG § 101 S. 2; SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 2; SGG § 172 Abs. 3; SGG § 173; SGG § 202 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 und S. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 286/16

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss über die richterliche Feststellung des Zustandekommens und Inhalts eines außergerichtlichen VergleichsEntfallen des Rechtsschutzinteresses bei Erreichung des angestrebten Ergebnisses auf einfachere Weise

LSG Sachsen, Beschluss vom 02.04.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 14/19 B

DRsp Nr. 2019/8403

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss über die richterliche Feststellung des Zustandekommens und Inhalts eines außergerichtlichen Vergleichs Entfallen des Rechtsschutzinteresses bei Erreichung des angestrebten Ergebnisses auf einfachere Weise

Trotz Vorliegens der Beschwer kann in Ausnahmefällen das im sozialgerichtlichen Verfahren erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn das angestrebte Ereignis auf einfachere Weise erreicht werden kann (hier durch die Beendigung des Rechtsstreits durch Abgabe einer übereinstimmenden Erledigungserklärung als Prozesserklärung).

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 101 S. 2; SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 2; SGG § 172 Abs. 3; SGG § 173; SGG § 202 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 und S. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe: