LSG Bayern - Beschluss vom 05.05.2017
L 10 AL 72/17 B
Normen:
SGG § 197a Abs. 1; VwGO § 158 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 112/16

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 05.05.2017 - Aktenzeichen L 10 AL 72/17 B

DRsp Nr. 2017/8748

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung im Rahmen eines Verfahrens nach § 197a SGG ist nicht statthaft.

1. Nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO ist eine Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. 2. Wird ein Rechtsstreit für erledigt erklärt, fehlt es an einer Entscheidung in der Hauptsache. 3. Zumindest mit Änderung des § 172 SGG zum 01.04.2008 lässt sich eine andere Auffassung nicht mehr begründen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.03.2017 wird verworfen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1; VwGO § 158 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig war die Aufhebung einer Entscheidung über die Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld für Dezember 2013 und eine entsprechende Erstattungsforderung sowie die Ablehnung entsprechender Leistungen für Januar und Februar 2014 (Bescheide vom 26.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2014).