LSG Bayern - Beschluss vom 07.11.2016
L 11 AS 719/16 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 307/16

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 07.11.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 719/16 B

DRsp Nr. 2016/19185

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

Keine Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 06.09.2016 (Kostenentscheidung) wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 193;

Gründe

I.

Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat mit Beschluss vom 06.09.2016 entschieden, dass die außergerichtlichen Kosten eines abgeschlossenen Klageverfahrens nicht zu erstatten seien. Dieser Beschluss sei unanfechtbar. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.