LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.04.2016
L 20 SF 61/16 B AB
Normen:
SGG § 172 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 46 Abs. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SF 328/16

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen L 20 SF 61/16 B AB

DRsp Nr. 2016/9695

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im sozialgerichtlichen Verfahren

Keine Beschwerde gegen Beschlüsse des Sozialgerichts über die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 46 Abs. 2 Hs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die die mit Beschluss des Sozialgerichts vom 29. Januar 2016 erfolgte Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ist nicht statthaft und war in entsprechender Anwendung des § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen.