LSG Bayern - Beschluss vom 07.11.2016
L 11 AS 751/16 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 593/14

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 07.11.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 751/16 B PKH

DRsp Nr. 2016/20036

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Keine Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH ist als unzulässig zu verwerfen, wenn ein Kläger die vom Gericht geforderten Angaben und Nachweise zum Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erbracht hat.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.09.2016 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a);

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens. Mit Beschluss vom 20.09.2016 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt. Der Beschluss sei unanfechtbar. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.