LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2022
L 7 AS 266/22 B
Normen:
RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; RVG § 33 Abs. 5 S. 1-3; RVG § 56 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 4; ZPO § 233 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 27.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SF 337/19

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumung der BeschwerdefristKeine verlängerte Beschwerdefrist im RVG-Kostenbeschwerdeverfahren bei fehlerhafter RechtsbehelfsbelehrungKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsanwälten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 266/22 B

DRsp Nr. 2022/8241

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumung der Beschwerdefrist Keine verlängerte Beschwerdefrist im RVG -Kostenbeschwerdeverfahren bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsanwälten

1. Im RVG -Kostenbeschwerdeverfahren eröffnet eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung keine verlängerte Frist von einem Jahr. 2. Ein Rechtsanwalt kann sich nicht darauf berufen, dass § 33 Abs. 5 Satz 2 RVG fehlendes Verschulden vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.09.2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; RVG § 33 Abs. 5 S. 1-3; RVG § 56 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 4; ZPO § 233 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der iRv Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) für ein Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg.