LSG Bayern - Beschluss vom 28.03.2018
L 11 AS 273/18 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 8; ZPO § 124 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 215/15

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 273/18 B

DRsp Nr. 2018/5537

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des SG über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn der Entscheidung des SG eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorausgegangen ist.

1. Die mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl I S. 3533) eingefügte Formulierung des § 73a Abs. 8 SGG spricht dafür, dass der Gesetzgeber hier eine endgültige Entscheidung in der ersten Instanz nach Erinnerung gegen einen Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erreichen will. 2. Dies stellt eine andere Bestimmung im Sinne des § 172 Abs. 1 letzter Halbsatz SGG dar. 3. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass § 73a Abs. 8 SGG keine eigenständige Bedeutung gegenüber § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG haben würde, und damit überflüssig wäre; die Regelung des § 73a Abs. 8 SGG hätte dann keinen eigenen Anwendungsbereich.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.01.2018 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 8; ZPO § 124 Abs. 1;

Gründe

I. Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren wegen der Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente.