LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.05.2014
L 16 KR 226/14 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 202; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 807/13

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Angaben im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen L 16 KR 226/14 B

DRsp Nr. 2020/13451

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Angaben im sozialgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.03.2014 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 202; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 24.03.2014 hat das Sozialgericht Köln den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin G, H, zu bewilligen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 12.12.2013 aufgefordert worden, die wirtschaftlichen Verhältnisse durch Beibringung entsprechender Nachweise glaubhaft zu machen und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Hieran sei die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27.01.2014 unter Fristsetzung zum 10.02.2014 und unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 S. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) erfolglos erinnert worden. Da die Beschwerdeführerin die angeforderten Nachweise nicht erbracht habe, sei der PKH-Antrag gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO abzulehnen gewesen, ohne dass es einer Prüfung der Erfolgsaussicht bedurft hätte. Das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen sei.