Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
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