LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.02.2022
L 2 R 127/22 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a); ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1257/21

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen bei fehlender Erklärung trotz Fristsetzung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2022 - Aktenzeichen L 2 R 127/22 B

DRsp Nr. 2022/5477

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen bei fehlender Erklärung trotz Fristsetzung

Der Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG gilt auch für den Fall, dass ein PKH-Antrag gem. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt wurde, weil trotz Aufforderung mit Fristsetzung keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a); ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.