LSG Bayern - Beschluss vom 26.03.2018
L 11 AS 217/18 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2b;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 8/18

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 26.03.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 217/18 B PKH

DRsp Nr. 2018/5780

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.02.2018 wird verworfen.

II.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2b;

Gründe