LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2022
L 21 AS 189/22 B
Normen:
SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 173 Abs. 1; ZPO § 122;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 28.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 526/20

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ablauf der BeschwerdefristKein Rechtsschutzbedürfnis nach dem Verfahrensende

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2022 - Aktenzeichen L 21 AS 189/22 B

DRsp Nr. 2022/11100

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ablauf der Beschwerdefrist Kein Rechtsschutzbedürfnis nach dem Verfahrensende

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.11.2021 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 173 Abs. 1; ZPO § 122;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde vom 31.01.2022 gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 28.11.2021.

Mit Schreiben vom 13.05.2020 hatte der Kläger Klage bei dem SG Detmold erhoben mit dem Ziel, dass die für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.03.2021 von dem Beklagten bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung in Form der Nutzungsgebühr für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde L nicht an die Gemeinde L, sondern an ihn selbst ausgezahlt werden. Gleichzeitig stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von PKH für das sozialgerichtliche Verfahren und fügte die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bei.