Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.11.2021 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde vom 31.01.2022 gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch den Beschluss des Sozialgerichts (
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