LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2022
L 21 AS 185/22 B
Normen:
SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 173 Abs. 1; ZPO § 122;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 28.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 509/18

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ablauf der BeschwerdefristKein Rechtsschutzbedürfnis nach dem Verfahrensende

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2022 - Aktenzeichen L 21 AS 185/22 B

DRsp Nr. 2022/11098

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ablauf der Beschwerdefrist Kein Rechtsschutzbedürfnis nach dem Verfahrensende

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.11.2021 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 173 Abs. 1; ZPO § 122;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde vom 31.01.2022 gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 28.11.2021.