LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2022
L 8 BA 173/20 B ER
Normen:
SGG § 77; SGG § 102 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 BA 157/20

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen einen Beschluss des SozialgerichtsRechtskraft der angefochtenen Bescheide auf der Grundlage der gesetzlichen Fiktion einer Rücknahme der Klage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 173/20 B ER

DRsp Nr. 2022/13855

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Rechtskraft der angefochtenen Bescheide auf der Grundlage der gesetzlichen Fiktion einer Rücknahme der Klage

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.10.2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu 60% und die Antragsgegnerin zu 40%.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.440,63 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 77; SGG § 102 Abs. 2;

Gründe