LSG Bayern - Beschluss vom 05.07.2018
L 11 AS 535/18 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 296/15

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 535/18 B PKH

DRsp Nr. 2018/9613

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist zunächst die Erinnerung der zulässige Rechtsbehelf. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist nicht statthaft.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Würzburg vom 26.04.2018 wird verworfen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 8;

Gründe

I. Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Dem Antragsteller war mit Beschluss vom 15.07.2015 PKH ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Mit Beschluss vom 26.04.2018 hob der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Würzburg (SG) die Bewilligung auf. Der Antragsteller habe trotz Aufforderung bisher nicht die geforderten Unterlagen zur Prüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Die Bewilligung der PKH sei daher aufzuheben. Gegen diesen Beschluss sei die Erinnerung der zulässige Rechtsbehelf. Der Antragsteller hat dagegen "Widerspruch" erhoben und die Bewilligung von PKH hierfür begehrt.