LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.10.2015
L 9 SO 335/15 B ER
Normen:
SGB XII; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 141; SGG § 143; SGG § 172; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGG § 75;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 295/15 ER

Unzulässigkeit der Beschwerde des notwendig beigeladenen Leistungserbringers im sozialgerichtlichen Verfahren über einen sozialhilferechtlichen Rechtsstreit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2015 - Aktenzeichen L 9 SO 335/15 B ER

DRsp Nr. 2015/18408

Unzulässigkeit der Beschwerde des notwendig beigeladenen Leistungserbringers im sozialgerichtlichen Verfahren über einen sozialhilferechtlichen Rechtsstreit

1. Beigeladene sind dann beschwerdebefugt, wenn der ergangene Beschluss sie materiell beschwert, also in eine eigene Rechtsposition des Beigeladenen eingreift oder zu einer Beeinträchtigung subjektiver Rechte des Beigeladenen führen kann. Eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen genügt insoweit nicht. 2. In einem Rechtsstreit einer Hilfeempfängerin (Antragstellerin) gegen den Sozialhilfeträger (Antragsgegnerin) um die vorläufige Verpflichtung zur Übernahme von Schulden, die ihr aufgrund der Nichtzahlung von Pflegekosten für ihre Unterbringung in dem Pflegeheim des Beigeladenen entstanden sind, ist der notwendig beigeladene Leistungserbringer (Beigeladene) durch den antragsabweisenden Beschluss des SG nicht materiell beschwert und seine Beschwerde gegen diesen Beschluss unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.07.2015 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 141; SGG § 143; SGG § 172; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGG § 75;

Gründe