LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.03.2018
L 18 R 602/17 B
Normen:
SGG § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 17/17

Unzulässigkeit der Beschwerde

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen L 18 R 602/17 B

DRsp Nr. 2018/9626

Unzulässigkeit der Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 19.6.2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 173 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage, ob der Kläger prozessunfähig ist, unzulässig.

Der Kläger hat die einmonatige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Münster ist dem Antragsteller ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am Mittwoch, dem 21.6.2017 bekannt gegeben worden. Seine dagegen eingelegte Beschwerde ist beim erkennenden Beschwerdegericht am Montag, dem 24.7.2017 per Fax eingegangen. Diesen Sachverhalt hat der Antragsteller - dazu angehört - durch Fax vom 1.12.2017 mit dem Hinweis bestätigt, das fällige Datum sei der 21. Juli, aber es sei auch richtig, dass der 21. Juli ein Freitag gewesen sei.