LSG Bayern - Beschluss vom 07.03.2018
L 11 AS 127/18 B
Normen:
SGG § 172 ;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1452/17

Unzulässigkeit der Beschwerde

LSG Bayern, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 127/18 B

DRsp Nr. 2018/4136

Unzulässigkeit der Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 ;

Gründe

Der Beschwerdeführer hat "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Er wendet sich nicht gegen den Verweisungsbeschluss des SG Gotha vom 29.11.2017, denn er erhebt "Berufung" ausdrücklich im Verfahren S 13 AS 1452/17 des SG Nürnberg, das jedoch bislang lediglich eine Eingangsverfügung und einen Schriftsatz des Beschwerdegegners an den Kläger übersandt hat. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist daher unzulässig.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Vorinstanz: SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1452/17