LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2022
L 7 AS 326/21
Normen:
SGG § 65a Abs. 1; SGG § 65a Abs. 3; SGG § 65a Abs. 4; SGG § 67; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2 S. 1; BGB § 126 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 1809/15

Unzulässigkeit der Berufungseinlegung mittels einfacher E-Mail im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 326/21

DRsp Nr. 2022/11539

Unzulässigkeit der Berufungseinlegung mittels einfacher E-Mail im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Eine mittels einfacher E-Mail eingereichte Berufungsschrift ist nicht formgerecht im Sinne von § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger nicht darauf vertrauen kann, dass das Gericht bei fristgerechter Bearbeitung der Sache im ordentlichen Geschäftsgang noch innerhalb der Berufungsfrist einen entsprechenden Hinweis auf den Verstoß gegen das Erfordernis der Schriftform geben kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.12.2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 65a Abs. 1; SGG § 65a Abs. 3; SGG § 65a Abs. 4; SGG § 67; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2 S. 1; BGB § 126 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Kostenübernahme für eine Büroausstattung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit streitig.