LSG Hamburg - Urteil vom 31.05.2023
L 2 AL 14/22
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2; SGG § 105 Abs. 1 S. 3; SGG § 151 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 95/21

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenVersäumung der BerufungsfristNachweis einer fristgemäß eingelegten BerufungKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus gesundheitlichen Gründen

LSG Hamburg, Urteil vom 31.05.2023 - Aktenzeichen L 2 AL 14/22

DRsp Nr. 2023/13283

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Versäumung der Berufungsfrist Nachweis einer fristgemäß eingelegten Berufung Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus gesundheitlichen Gründen

1. Die Vorlage eines Kassenbons über die Aufgabe eines Einwurfeinschreibens reicht zum Nachweis einer fristgemäß eingelegten Berufung nicht aus. 2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückzuweisen, wenn ein Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, aus gesundheitlichen Gründen an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen zu sein.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2; SGG § 105 Abs. 1 S. 3; SGG § 151 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2021 mit dem die Beklagte die Entscheidung über die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zukunft zurückgenommen hat.