1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2021 mit dem die Beklagte die Entscheidung über die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zukunft zurückgenommen hat.
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