LSG Hamburg - Urteil vom 29.03.2021
L 4 AS 365/20
Normen:
SGG § 66; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 592/20

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Zulassung durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung

LSG Hamburg, Urteil vom 29.03.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 365/20

DRsp Nr. 2022/11962

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Zulassung durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung

1. Eine unrichtige Belehrung kann einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen. 2. In der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung liegt keine Zulassung der Berufung.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 66; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB II;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. März 2019.

Die Klägerin lebt mit ihrer Tochter J. in einer gemeinsamen Wohnung in der L. in H.. Die monatliche Miete für die 2½ - Zimmerwohnung betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 731,16 Euro (636,16 Euro Bruttokaltmiete, 40,00 Euro Heizkosten und 55,00 Euro Betriebskosten). Hinzu kamen noch monatliche Wasserkosten in Höhe von 22,00 Euro.