1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. November 2020 wird als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. März 2019.
Die Klägerin lebt mit ihrer Tochter J. in einer gemeinsamen Wohnung in der L. in H.. Die monatliche Miete für die 2½ - Zimmerwohnung betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 731,16 Euro (636,16 Euro Bruttokaltmiete, 40,00 Euro Heizkosten und 55,00 Euro Betriebskosten). Hinzu kamen noch monatliche Wasserkosten in Höhe von 22,00 Euro.
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