Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. April 2022 und 27. April 2022 werden abgelehnt.
Der Kläger verfolgt sein Anliegen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) weiter, von der Beklagten die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen, die Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Haushaltsgeräten (Wasserkocher bis 11. Oktober 2019/TV-Gerät) sowie die Beschaffung und den Nachweis einer geeigneten angemessenen Unterkunft zu erhalten.
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