Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. April 2022 und 27. April 2022 werden abgelehnt.
Mit der vorliegenden Berufung verfolgt der Kläger - wie in einer Reihe anderer Verfahren auch - gegenüber der Beklagten im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) sein Anliegen weiter, die Beklagte möge ihm eine Unterkunft nachweisen oder beschaffen.
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