I. Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2021 bzw. vom 20. Juli 2021 bzw. vom 23. Juli 2021 bzw. vom 26. Juli 2021 bzw. vom 11. August 2021 werden als unzulässig verworfen.
II. Die Anträge des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden als unzulässig verworfen.
III. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
IV. Die Beteiligten haben einander auch für die Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
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