Die Berufung wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger, damals ein selbständiger Kameramann, begehrt höhere ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2010.
Auf den Antrag des Klägers vom 31. März 2010 unter Beifügung einer vorläufigen EKS bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2010 vorläufig Leistungen vom 1. April 2010 bis zum 30. Juni 2010 und mit Bescheid vom 5. Januar 2011 endgültig Leistungen für diesen Zeitraum.
Den Widerspruch des Klägers vom 21. Januar 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 zurück.
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