Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 19.05.2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger beantragte bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse (fortan einheitlich: Beklagte) die Neuversorgung mit Hörgeräten. Dem Antrag legte er den Kostenvoranschlag eines Hörgeräteakustikunternehmens (H. vom 23.07.2021) über einen Gesamtpreis von 7.149 € vor. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 16.08.2021).
Am 22.08.2021 hat der Kläger das Sozialgericht (
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 13.06.2020 per E-Mail eingelegten Berufung.
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