LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.2022
L 10 KR 404/22
Normen:
SGG § 65a Abs. 1; SGG § 65a Abs. 3 S. 1; SGG § 65a Abs. 4; SGG § 151 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KR 1843/21

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen SchriftformKeine Einlegung mittels einfacher E-Mail

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen L 10 KR 404/22

DRsp Nr. 2023/7501

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform Keine Einlegung mittels einfacher E-Mail

Die Einlegung der Berufung ist unzulässig, wenn sie der Kläger mittels einfacher E-Mail und damit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 19.05.2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65a Abs. 1; SGG § 65a Abs. 3 S. 1; SGG § 65a Abs. 4; SGG § 151 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger beantragte bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse (fortan einheitlich: Beklagte) die Neuversorgung mit Hörgeräten. Dem Antrag legte er den Kostenvoranschlag eines Hörgeräteakustikunternehmens (H. vom 23.07.2021) über einen Gesamtpreis von 7.149 € vor. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 16.08.2021).

Am 22.08.2021 hat der Kläger das Sozialgericht (SG) Dortmund angerufen, das seine Klage abgewiesen hat (Gerichtsbescheid vom 19.05.2020).

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 13.06.2020 per E-Mail eingelegten Berufung.

Entscheidungsgründe