LSG Bayern - Beschluss vom 11.02.2015
L 10 AL 238/14
Normen:
SGG § 144 Abs. 1; SGG § 144; SGG § 158 Abs. 1; SGG § 158;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 135/13

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unterschreitung des Werts des Beschwerdegegenstands von 750 Euro; Keine Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde

LSG Bayern, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen L 10 AL 238/14

DRsp Nr. 2015/4894

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unterschreitung des Werts des Beschwerdegegenstands von 750 Euro; Keine Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde

Eine Umdeutung der Berufung in das Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht vorzunehmen, weil das Rechtsmittel der Berufung und das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eine unterschiedliche Zielrichtung haben.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.10.2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1; SGG § 144; SGG § 158 Abs. 1; SGG § 158;

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01.06.2013 bis 03.07.2013.