LSG Hamburg - Urteil vom 21.02.2019
L 1 KR 79/18
Normen:
SGG § 151 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 2010/16

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht fristgerechter Erhebung

LSG Hamburg, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 79/18

DRsp Nr. 2019/7846

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht fristgerechter Erhebung

1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Erhöhung des Festzuschusses im Sinne des § 55 II SGB V bei der Versorgung mit Zahnersatz für den Kläger.

Der Kläger beantragte am 9.3.2016 bei der Beklagten die Erhöhung der regulären Festzuschüsse für die Versorgung des bei ihm vorgesehenen Zahnersatzes unter Hinweis auf ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 2.000 EUR. Er wies darauf hin, dass er ledig sei und in seinem Haushalt ein Lebenspartner lebe.

Mit Bescheid vom 17.3.2016 lehnte die Beklagte eine Beteiligung an den Kosten für Zahnersatz bei dem Kläger aufgrund der sogenannten Härtefallregelung ab, da seine monatlichen Bruttoeinnahmen von 2.292 EUR die gesetzliche Einkommensgrenze von 1.162 EUR überstiegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6.7.2016 wies die Beklagte den hiergegen eingelegten Widerspruch zurück.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 8.7.2016 zugestellt.