LSG Bayern - Urteil vom 23.07.2009
L 9 AL 75/09
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 158;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 AL 1013/08

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung

LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 75/09

DRsp Nr. 2009/28153

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung

Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, die Berufung sei zulässig, ist keine Entscheidung über die Zulassung. Legt ein Beteiligter entsprechend der Belehrung Berufung ein, ist diese unzulässig und es bleibt beim Grundsatz, dass das Landessozialgericht nicht über die Zulassung der Berufung entscheiden darf, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorliegt. Eine Auslegung oder Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger der falschen Rechtsmittelbelehrung folgend wirklich Berufung einlegen wollte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 158;

Tatbestand:

Die Beklagte erließ gegenüber dem 1950 geborenen Kläger, der Arbeitslosenhilfe bezog, am 10.09.2004 einen Bewilligungsbescheid, mit dem sie vom 29.07.2004 bis 31.12.2004 wöchentliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 211,33 Euro anerkannte. Berechnungsgrundlage war das wöchentliche Bemessungsentgelt von 700,00 Euro.