I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte erließ gegenüber dem 1950 geborenen Kläger, der Arbeitslosenhilfe bezog, am 10.09.2004 einen Bewilligungsbescheid, mit dem sie vom 29.07.2004 bis 31.12.2004 wöchentliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 211,33 Euro anerkannte. Berechnungsgrundlage war das wöchentliche Bemessungsentgelt von 700,00 Euro.
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