Die Berufung der Berufungsführerin wird auf ihre Kosten verworfen
2.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die in A-Stadt ansässige Berufungsführerin hat mit einem am 11.7.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung gegen ein Versäumnisurteil vom 23.5.2012, Az. 7 Ca 368/12, welches am 29.5.2012 zugestellt worden sein soll, eingelegt. Durch welches Arbeitsgericht dieses Urteil ergangen sein soll, lässt sich dem Schriftsatz nicht entnehmen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 11.7.2012 wurde die Berufungsführerin darauf hingewiesen, dass sich nicht ersehen lässt, welchen Rechtsstreit die Berufung betreffen soll, vor dem Landesarbeitsgericht Vertretungszwang besteht, die Berufung gegen ein Versäumnisurteil nicht statthaft ist und auch die Berufungsfrist versäumt ist. Ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Berufungsrücknahme bis zum 26.7.2012 gegeben. Eine Stellungnahme ging nicht ein.
II.
Die Berufung ist unzulässig.
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