LSG Bayern - Beschluss vom 10.01.2017
L 13 R 517/16 B
Normen:
SGG § 114 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 2332/15

Unzulässigkeit der Aussetzung eines Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ermessensnichtgebrauch

LSG Bayern, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen L 13 R 517/16 B

DRsp Nr. 2017/2448

Unzulässigkeit der Aussetzung eines Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ermessensnichtgebrauch

1. Die Entscheidung nach § 114 Abs. 2 SGG steht auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Ermessen des Gerichts. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 114 die zu erwartende Arbeitserleichterung, die Fachkunde des anderen Gerichts und die Vermeidung von Doppelarbeit gegen die Verzögerung des Rechtsstreits abzuwägen. 2. Fehlt es an einer solchen Abwägung, liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor, der zur Aufhebung des Beschlusses führt.

1. Die Entscheidung nach § 114 Abs. 2 SGG über eine Aussetzung steht auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Ermessen des Gerichts. 2. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 114 SGG die zu erwartende Arbeitserleichterung, die Fachkunde des anderen Gerichts und die Vermeidung von Doppelarbeit gegen die Verzögerung des Rechtsstreits abzuwägen. 3. Das Gericht muss in der Begründung seines Beschlusses erkennbar machen, dass es die maßgeblichen Gesichtspunkte sorgfältig abgewogen hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juli 2016 über die Aussetzung des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen S 31 R 2332/15 aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 114 Abs. 2;

Gründe

I.