Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2018 -
I.
Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge ohne mündliche Verhandlung in der gesetzlich (§ 40 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 33 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13.04.2017 -
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