1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2017 abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Vor- und Klageverfahren voll und im Berufungsverfahren zur Hälfte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit sind der Zeitpunkt des Endes eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach § 28a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S.
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