Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.01.2016 aufgehoben und die Streitsache an das Sozialgericht München zurückverwiesen.
II.Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
III.Der Streitwert wird auf 2.151,71 festgesetzt.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Strittig ist die Vergütungshöhe einer Krankenhausbehandlung.
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