LSG Bayern - Urteil vom 15.03.2016
L 5 KR 82/16
Normen:
SGG § 100; SGG § 105 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 639/13

Unzulässigkeit der Abtrennung einer Eventualwiderklage in einem Krankenhausabrechnungsstreit im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 82/16

DRsp Nr. 2016/6943

Unzulässigkeit der Abtrennung einer Eventualwiderklage in einem Krankenhausabrechnungsstreit im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Abtrennung einer wirtschaftlich und rechtlich mit der Hauptsache aufs engste in Zusammenhang stehenden Eventualwiderklage ist verfahrensrechtlich nicht zulässig und damit willkürlich, weil durch die Abtrennung dem Widerkläger die prozessualen Privilegien der Widerklage entzogen werden und weil ein weiteres gerichtskostenpflichtiges Verfahren mit Verdopplung der Kostenrisiken für die Beteiligten eröffnet wird. 2. Das abgetrennte Verfahren wird dem gesetzlich nach § 100 SGG zugewiesenen Richter der Hauptsache entzogen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.01.2016 aufgehoben und die Streitsache an das Sozialgericht München zurückverwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

III.

Der Streitwert wird auf 2.151,71 festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 100; SGG § 105 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Strittig ist die Vergütungshöhe einer Krankenhausbehandlung.