LAG Hamm - Beschluss vom 06.02.2009
13 TaBV 142/08
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 Satz 2; BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 1; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 20/07

Unzulässiges Zustimmungsersetzungsverfahren für außerordentliche Kündigung eines Ersatzmitglied während des nachwirkenden Kündigungsschutzes

LAG Hamm, Beschluss vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 13 TaBV 142/08

DRsp Nr. 2009/10338

Unzulässiges Zustimmungsersetzungsverfahren für außerordentliche Kündigung eines Ersatzmitglied während des nachwirkenden Kündigungsschutzes

1. Nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung nur dann der Zustimmung des Betriebsrates, wenn und solange es sich um ein Mitglied des Betriebsrates handelt; im Falle eines als Ersatzmitglied gewählten Arbeitnehmers ist das zu den Zeiten gegeben, in denen er gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG als Stellvertreter eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrates fungiert. 2. Nach Beendigung des Vertretungsfalles (und damit der Amtszeit) steht dem Ersatzmitglied "nur noch" ein nachwirkender Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG zu; insoweit bedarf es keiner Zustimmung des Betriebsrates mehr. 3. Besteht im Zeitpunkt der Einleitung des Beschlussverfahrens (und auch danach) kein Betriebsratsmandat (mehr), kann eine außerordentliche Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgen; dem Zustimmungsersetzungsantrag gemäß § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG fehlt damit von vornherein das Rechtschutzbedürfnis, so dass er unzulässig ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 07.08.2008 - 2 BV 20/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 1 Satz 2; BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 1; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 2;