BAG - Urteil vom 23.03.2005
4 AZR 243/04
Normen:
ZPO § 301 § 318 § 563 Abs. 1 § 562 Abs. 1 § 557 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 346
BAGE 114, 194
BAGReport 2005, 285
BB 2005, 2024
DB 2005, 1580
NZA 2006, 1062
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 48/03
ArbG Hamburg, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 242/03

Unzulässiges Teilurteil bei objektiver Klagehäufung und Abhängigkeit sämtlicher Ansprüche von streitiger Rechtsfrage

BAG, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 243/04

DRsp Nr. 2005/9659

Unzulässiges Teilurteil bei objektiver Klagehäufung und Abhängigkeit sämtlicher Ansprüche von streitiger Rechtsfrage

»Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn sämtliche in einer Klage per objektiver Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche von der zwischen den Parteien streitigen Frage abhängig sind, ob ein bestimmter Lohntarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist, seine Anwendbarkeit also Voraussetzung für die Begründetheit aller Ansprüche ist.«

Orientierungssätze:1. Ein Teilurteil nach § 301 ZPO darf nur dann erlassen werden, wenn die Entscheidung durch das über den Rest ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann, so dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen auch durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist.2. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn das Teilurteil eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die anderen - noch nicht im Teilurteil beschiedenen - Ansprüche noch einmal stellt. Dann ist die Beurteilung des Teilanspruchs nicht vom Ausgang des Streits über die anhängig bleibenden Ansprüche unabhängig; es besteht keine Entscheidungsreife für den Erlass eines Teilurteils.

Normenkette:

ZPO § 301 § 318 § 563 Abs. 1 § 562 Abs. 1 § 557 Abs. 1 ;

Tatbestand: