LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.01.2009
10 Ta 231/08
Normen:
ZPO § 724; ZPO § 725; ZPO § 888 Abs. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 329
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 441/08

Unzulässiger Zwangsmittelbeschluss bei fehlender Vollstreckungsklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.01.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 231/08

DRsp Nr. 2009/6278

Unzulässiger Zwangsmittelbeschluss bei fehlender Vollstreckungsklausel

Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist neben einem Titel regelmäßig, dass der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt wurde; grundsätzlich bedarf die Vollstreckung aus jedem Urteil (§ 704 Abs. 1) und anderen Titeln der ZPO (§§ 794 ff.) der Vollstreckungsklausel (§§ 724, § 725 ZPO), die nur auf Antrag erteilt.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.11.2008, Az.: 2 Ca 441/08, aufgehoben und die Zwangsgeldanträge vom 08.11.2008 und 13.11.2008 sowie der Zwangshaftantrag vom 17.11.2008 zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 724; ZPO § 725; ZPO § 888 Abs. 1;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Beklagte in Ziffer 2 des Urteils vom 18.09.2008 verurteilt, die Klägerin im S-Kindergarten in C.-Stadt zu unveränderten Bedingungen als Erzieherin weiterzubeschäftigen. Das Urteil ist der Beklagten am 24.10.2008 zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 18.11.2008 Berufung eingelegt (Az.: 10 Sa 691/08), die noch nicht begründet worden ist.