LAG Köln - Beschluss vom 13.04.2010
11 Ta 51/10
Normen:
ZPO § 724 Abs. 1; ZPO § 725; ZPO § 888 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1026/09

Unzulässiger Zwangsgeldbeschluss bei fehlender Vollstreckungsklausel; unbegründeter Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zur Erteilung eines berichtigten Zeugnisses

LAG Köln, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 51/10

DRsp Nr. 2010/9020

Unzulässiger Zwangsgeldbeschluss bei fehlender Vollstreckungsklausel; unbegründeter Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zur Erteilung eines berichtigten Zeugnisses

1. Grundlage der Zwangsvollstreckung ist eine mit der Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO) versehenen Ausfertigung des Urteils (§ 724 Abs. 1 ZPO); die Vollstreckungsklausel ist die Bescheinigung des zuständigen Organs über Bestand und Vollstreckbarkeit des Endurteils gemäß § 704 ZPO oder sonstiger Titel (§§ 794 ff. ZPO) und hat Zeugnis- und Schutzfunktion und ist zugleich formelle Vollstreckungsvoraussetzung. 2. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil durch das Berufungsgericht ist nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nur dann zulässig, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wird; ein nicht zu ersetzender Nachteil liegt vor, wenn die Wirkung der Vollstreckung nachträglich nicht wieder beseitigt oder ausgeglichen werden kann. 3. Der bloße Einwand der materiellen Unrichtigkeit des Urteils stellt keinen nicht ersetzbaren Nachteil im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG dar.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.01.2010 - 5 Ca 1026/09 d - aufgehoben.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.