LAG Hamm - Beschluss vom 01.04.2011
10 TaBV 41/10
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 26/09

Unzulässiger Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei fehlendem Rechtsschutzinteresse nach Übergang der befristeten Einstellung in unbefristetes Arbeitsverhältnis

LAG Hamm, Beschluss vom 01.04.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 41/10

DRsp Nr. 2011/9625

Unzulässiger Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei fehlendem Rechtsschutzinteresse nach Übergang der befristeten Einstellung in unbefristetes Arbeitsverhältnis

1. Das von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzinteresse der Arbeitgeberin für ihren Zustimmungsersetzungsantrag ist im Verlaufe des Verfahrens entfallen, wenn die Arbeitgeberin (auch im Beschwerdeverfahren) nur die Zustimmungsersetzung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt; entfällt das Rechtsschutzinteresse nachträglich und hält die Antragstellerin eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens ihren Antrag gleichwohl aufrecht, ist dieser Antrag als unzulässig abzuweisen. 2. Gegenstand eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme aufgrund eines konkreten (an den Betriebsrat gerichteten) Zustimmungsersuchens der Arbeitgeberin angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist; Verfahrensgegenstand ist nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Arbeitgeberin zulässig war.