LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.08.2011
9 Ta 166/11
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 514 Abs.2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 462/11

Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag nach Erlass eines zweiten Versäumnisurteils

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.08.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 166/11

DRsp Nr. 2011/17103

Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag nach Erlass eines zweiten Versäumnisurteils

1. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung setzt nach § 233 ZPO die Versäumung einer dort genannten Frist voraus; die Versäumung eines Verhandlungstermins gehört nicht dazu. 2. Für eine entsprechende Anwendung der Wiedereinsetzungsbestimmungen nach Erlass eines zweiten Versäumnisurteil besteht kein Bedarf; gegen das zweite Versäumnisurteil ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft, so dass im Rahmen dieses Verfahrens überprüft werden kann, ob die Beklagte schuldhaft den Termin versäumt hat (§ 514 Abs. 2 ZPO).

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.7.2011, Az. 1 Ca 462/11, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 514 Abs.2;

Gründe: