LAG Köln - Beschluss vom 03.03.2011
10 Ta 431/10
Normen:
ZPO § 224 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 3; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2592/09

Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Widerrufsfrist eines Prozessvergleichs

LAG Köln, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 431/10

DRsp Nr. 2011/5694

Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Widerrufsfrist eines Prozessvergleichs

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerrufsfrist eines Vergleichs ist unzulässig; die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 233 ff. ZPO sind auf die Versäumung der Widerrufsfrist eines Prozessvergleichs nicht anwendbar. 2. Eine "Notfrist" im Sinne des § 233 ZPO ist nach § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur gegeben, wenn sie im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet ist; da Widerrufsfristen für einen Prozessvergleich im Gesetz nicht geregelt sind, handelt es sich nicht um gesetzliche Notfristen im Rechtssinne (§ 233 ZPO). 3. Die Wiedereinsetzungsvorschriften der §§ 233 ff. ZPO sind auch nicht entsprechend auf eine in einem Prozessvergleich vereinbarte Widerrufsfrist anwendbar, weil nach der Wertung des Gesetzgebers nur bei bestimmten gesetzlichen Fristen der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit eingeräumt wird; da es sich bei der Widerrufsfrist eines Prozessvergleichs nicht um eine gesetzliche sondern um eine von den Parteien vereinbarte Frist handelt, haben es die Parteien selbst in der Hand, die Anwendbarkeit der §§ 233 ff. ZPO auf die Widerrufsfrist des Vergleichs zu vereinbaren.