LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.02.2005
2 Ta 23/05
Normen:
ZPO § 793 § 888 ;
Fundstellen:
InVo 2006, 38
MDR 2005, 1059
NZA-RR 2005, 550
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 4 Ca 4390/02 KO - 20.10.2004,

Unzulässiger Vollstreckungsantrag bei pauschaler Kennzeichnung des Weiterbeschäftigungsanspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.02.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 23/05

DRsp Nr. 2005/9541

Unzulässiger Vollstreckungsantrag bei pauschaler Kennzeichnung des Weiterbeschäftigungsanspruchs

1. Die Kennzeichnung einer Weiterbeschäftigung "als Lagerleiter" ist nicht schon aus sich heraus vollstreckungsunfähig sondern der Auslegung fähig und bedürftig.2. Wird weder aus dem Tenor des zugrundeliegenden Teil-Urteils noch aus den Urteilsgründen in irgendeiner Weise ersichtlich, welche Tätigkeiten den Lagerleiter von den übrigen Lagermitarbeitern unterscheiden beziehungsweise wer im Einzelnen welche Aufgabe unter ihnen haben soll, ist ein Vollstreckungsantrag mit der pauschalen Kennzeichnung "Lagerleiter" unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 793 § 888 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Vollstreckung des Teil-Urteils vom 21.01.2004 (Bl. 199 ff. d.A.), an die Beklagte zugestellt am 24.02.2004. Darin wird die Schuldnerin verurteilt, den Gläubiger "als Lagerleiter weiter zu beschäftigen".

Im Tatbestand dieses Teil-Urteils heißt es:

"Der Kläger [und hiesiger Gläubiger] wurde am 01.05.1994 durch den Geschäftsführer [...] zur Betreuung des vorhandenen Lagers und zur Baumaterialauslieferung eingestellt. Zwischen den Parteien wurde die Vergütung nach Stunden vereinbart [...]. In der Folgezeit kam es zu einer Expansion des Unternehmens. Schließlich wurde ein neuer Lagerkomplex in [...] erstellt."