LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2015
2 Sa 403/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 254; ZPO § 260; ZPO § 883; ZPO § 884;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen AK Landau, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1112/13

Unzulässiger Herausgabeantrag der Arbeitgeberin bei fehlender BestimmtheitUnzulässige Stufenklage bei fehlendem Zusammenhang des Auskunftsbegehrens mit dem geltend gemachten SchadensersatzanspruchUmdeutung unzulässiger Stufenklage in zulässige KlagehäufungUnbegründeter Auskunftsanspruch bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu nachvertraglichen Wettbewerbsverstößen des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 403/14

DRsp Nr. 2015/15521

Unzulässiger Herausgabeantrag der Arbeitgeberin bei fehlender Bestimmtheit Unzulässige Stufenklage bei fehlendem Zusammenhang des Auskunftsbegehrens mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch Umdeutung unzulässiger Stufenklage in zulässige Klagehäufung Unbegründeter Auskunftsanspruch bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu nachvertraglichen Wettbewerbsverstößen des Arbeitnehmers

1. Ein Herausgabeantrag muss die betreffenden Gegenstände so genau wie möglich bezeichnen, damit sie im Falle einer Zwangsvollstreckung eindeutig bestimmbar sind und der mit der Vollstreckung des titulierten Anspruches nach §§ 883, 884 ZPO beauftragte Gerichtsvollzieher die Wegnahme beim Schuldner vornehmen kann. 2. Wird mit dem Klageantrag "die Herausgabe sämtlicher Unterlagen und Dokumente der Klägerin sowie der aufgrund des Arbeitsvertrages vom 19.02.2015 erarbeiteten Arbeitsergebnisse, die der Beklagte während der Firmenzugehörigkeit erhalten oder erarbeitet hat" begehrt, ist der Herausgabeantrag unbestimmt, wenn sich auch aus der Klagebegründung nicht entnehmen lässt, welche Gegenstände vom Beklagten herauszugeben sind.