LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.08.2011
9 Sa 102/11
Normen:
ZPO § 254; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 546/10

Unzulässiger Feststellungsantrag zur Höhe der Provision bei zumutbarer Stufenklage zu Provisionsansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 102/11

DRsp Nr. 2011/17099

Unzulässiger Feststellungsantrag zur Höhe der Provision bei zumutbarer Stufenklage zu Provisionsansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig dann, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist. Als Leistungsklage in diesem Sinne kommt auch eine Stufenklage in Betracht. Die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage setzt voraus, dass das Urteil über die Hauptsache die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht bereits erschöpfend regelt, sondern zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus dem streitigen Rechtsverhältnis weitere Ansprüche zwischen den Parteien erwachsen.

Leitsatz der Redaktion: