1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.05.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der Gesamtbetriebsrat, der bei der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) amtiert. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Anwendung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung über die Benennung von Vergleichspersonen für freigestellte Mitglieder von betrieblichen Interessenvertretungen.
Im Jahr 1988 vereinbarten die Beteiligten eine Gesamtbetriebsvereinbarung (Bl. 5 ff. d. A.) über die Benennung von Vergleichspersonen für freigestellte Mitglieder von betrieblichen Interessenvertretungen. § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung lautet:
"§ 2 Entgeltzahlung
Die Bemessung des Arbeitsentgeltes von freigestellten Betriebsratsmitgliedern richtet sich nach §§ 37 Abs. 4 i. V. m. § 38 Abs. 3 BetrVG. Die besoldungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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