LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2010
7 Sa 258/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 12; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 862; BGB § 1004; AGG § 15 Abs. 2; ArbSchG § 5; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 525 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2625/09

Unzulässiger Feststellungsantrag auf Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge; unbegründete Schadensersatzklage eines Bankangestellten bei Weiterbeschäftigung trotz Wegfalls des Arbeitsplatzes infolge Umstrukturierung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Altersbenachteiligung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 258/10

DRsp Nr. 2011/6533

Unzulässiger Feststellungsantrag auf Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge; unbegründete Schadensersatzklage eines Bankangestellten bei Weiterbeschäftigung trotz Wegfalls des Arbeitsplatzes infolge Umstrukturierung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Altersbenachteiligung

1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift auch einen bestimmten Antrag enthalten; begehrt der Kläger die Feststellung eines Rechtes auf Freistellung unter Vergütungsfortzahlung, falls ihm keine vertragsgerechte Tätigkeit durch die Beklagte zugewiesen wird, bleibt unklar, was derzeit Inhalt der vertragsgerechten Tätigkeit ist, wenn der Kläger in seiner bisherigen tatsächlich ausgeübten Funktion als Verkäufer von Anlageprodukten an institutionelle Anleger nach dem Wegfall dieses Arbeitsplatzes nicht mehr beschäftigt werden kann und er keinen arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch hat, der sich ausschließlich auf diese Tätigkeit konzentriert. 2. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haftet die Arbeitgeberin für Gesundheitsverletzungen nur bei Vorsatz; fehlen Darlegungen des Arbeitnehmers zur vorsätzlichen Gesundheitsschädigung durch die Arbeitgeberin, scheidet ein Schadenersatzanspruch wegen Gesundheitsverletzung aus.