LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2016
5 Sa 380/15
Normen:
ArbGG § 59 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 739/15

Unzulässiger Einspruch gegen Versäumnisurteil bei schuldhafter Versäumung der Einspruchsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 380/15

DRsp Nr. 2016/8387

Unzulässiger Einspruch gegen Versäumnisurteil bei schuldhafter Versäumung der Einspruchsfrist

1. Der Rechtsanwalt hat selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird; das gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt den Fristablauf ursprünglich selbst berechnet oder ob er die routinemäßige Fristberechnung und Fristenkontrolle einer zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen hat. 2. Die Pflicht des Prozessbevollmächtigten, den Fristablauf bei der Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung selbstständig zu überprüfen, beruht darauf, dass die sorgfältige Vorbereitung der Prozesshandlung stets die Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit einschließt; diese Aufgabe ist von der Fristberechnung und Fristenkontrolle zu unterscheiden, die lediglich der rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den Rechtsanwalt dienen.