LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.03.2015
4 Sa 115/14
Normen:
ZPO § 138; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 589/13

Unzulässiger Ausforschungsbeweis zum Zufluss von Geldern an den Arbeitnehmerunbegründete Widerklage der Arbeitgeberin auf Rückzahlung vereinnahmter Geldbeträge

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 115/14

DRsp Nr. 2015/10159

Unzulässiger Ausforschungsbeweis zum Zufluss von Geldern an den Arbeitnehmer unbegründete Widerklage der Arbeitgeberin auf Rückzahlung vereinnahmter Geldbeträge

1. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. 2. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll; Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände. 3. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben.