LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.08.2011
5 Sa 640/10
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 3; ZPO § 516 Abs. 1; ZPO § 516 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 490/10

Unzulässiger Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nach Rücknahme der Berufung durch Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 640/10

DRsp Nr. 2011/20089

Unzulässiger Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nach Rücknahme der Berufung durch Arbeitgeberin

1. Hat der Arbeitnehmer in erster Instanz mit seinem Kündigungsschutzantrag obsiegt und einen Auflösungsantrag nicht gestellt, kann er eine Berufung mit dem Ziel, einen Auflösungsantrag zu stellen, nicht einlegen, weil er insoweit nicht beschwert ist. 2. Hat allein die Arbeitgeberin Berufung eingelegt und wurde das Verfahren in der Berufungsinstanz fortgesetzt, kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässigen Anschlussberufung den Auflösungsantrag stellen; diese Möglichkeit entfällt jedoch nach Rücknahme der Berufung durch die Arbeitgeberin. 3. Ist bei Erklärung der Berufungsrücknahme die Berufungsfrist bereits abgelaufen, tritt mit Rücknahme der Berufung die Rechtskraft des angefochtenen Urteils ein; die Wirkungen der unselbständigen Anschlussberufung entfallen ohne Weiteres mit der Rücknahme des Hauptrechtsmittels.

1.) Der Auflösungsantrag des Klägers vom 09.05.2011 wird zurückgewiesen.

2.) Der Kläger hat 1/10, die Beklagte 9/10 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 S. 3; ZPO § 516 Abs. 1; ZPO § 516 Abs. 2;

Tatbestand: