1. Der Auflösungsantrag des Beklagten wird abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten - soweit noch rechtshängig - über einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der am 00.00.0000 geborene Kläger war seit 1. September 2001 als SozialhilfeSachbearbeiter bei dem Beklagten für ein monatliches Brutto-Entgelt von circa 3000,-- € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung.
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