LAG München - Urteil vom 20.05.2009
11 Sa 97/09
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; BayPVG Art. 72 Abs. 1 S. 1; BayPVG Art. 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8678/04

Unzulässiger Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei Geltendmachung nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats durch Arbeitnehmer

LAG München, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 97/09

DRsp Nr. 2009/13876

Unzulässiger Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei Geltendmachung nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats durch Arbeitnehmer

Hat der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung mit der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats begründet, ist dem Arbeitgeber bei Eingreifen dieser dem Schutz des Arbeitnehmers dienenden Regelung der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG verwehrt.

Tenor:

1. Der Auflösungsantrag des Beklagten wird abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; BayPVG Art. 72 Abs. 1 S. 1; BayPVG Art. 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit noch rechtshängig - über einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war seit 1. September 2001 als SozialhilfeSachbearbeiter bei dem Beklagten für ein monatliches Brutto-Entgelt von circa 3000,-- € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung.