LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.04.2011
3 TaBV 6/11
Normen:
ArbGG § 98; BetrVG § 76; ZPO § 253; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 49/10

Unzulässiger Antrag des Betriebsrats auf Errichtung einer weiteren Einigungsstelle; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis zur Errichtung einer Einigungsstelle bei fehlender Ausschöpfung des Verfahrensgegenstandes durch bestehende Einigungsstelle

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 3 TaBV 6/11

DRsp Nr. 2011/14462

Unzulässiger Antrag des Betriebsrats auf Errichtung einer weiteren Einigungsstelle; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis zur Errichtung einer Einigungsstelle bei fehlender Ausschöpfung des Verfahrensgegenstandes durch bestehende Einigungsstelle

1. Das Rechtschutzbedürfnis zur Errichtung einer Einigungsstelle fehlt, wenn das Rechtsschutzziel auf einfacherem Wege, insbesondere durch Fortsetzung eines früher bereits eingeleiteten Verfahrens, erreicht werden kann. 2. Die betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle ist verpflichtet, den jeweiligen Verfahrensgegenstand auszuschöpfen und den Konflikt vollständig zu lösen. 3. Ist die Einigungsstelle ihrem Auftrag zur vollständigen Lösung des Konflikts zwischen den Betriebspartnern im Rahmen des bestehenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in einer Weise nicht nachgekommen, dass der Spruch der Einigungsstelle rechtsunwirksam ist, fehlt es an einer wirksamen Beendigung des Einigungsstellenverfahrens; die bestehende Einigungsstelle ist daher (weiterhin) unter Fortsetzung des Verfahrens zur Lösung des zwischen den Betriebspartnern bestehenden Konflikts verpflichtet.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.01.2011 - Az: 4 BV 49/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden.

Normenkette:

ArbGG § 98; BetrVG § 76; ZPO § 253; ZPO § 256 Abs. 1;